Unser Team

  • Udo Lorenz             –          Vorstand   (Sachkunde § 11 Tierschutzgesetz)
  • Andrea Passekel                2. Vorstand (Sachkunde § 11 Tierschutzgesetz)
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  • Tanja Bönner             –      Schriftführer
  • Sabine Lorenz        –           Kassenwart
  •                                                            
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  • Dr. med. vet. Andrea Kim  – Ehrenmitglied
  • Uta Schmitt Tierärztin       – Ehrenmitglied
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  • Michael Klatt                                              Sprockhövel
  • Birgitt Hofius                                             Wuppertal (Sachkunde § 11 Tierschutzgesetz)
  • Lucia Felbor                                              Wuppertal  (Sachkunde § 11 Tierschutzgesetz)
  • Linda Hartnick                                           Wuppertal
  • Claudia Weber Trummel                          Wuppertal (Sachkunde § 11 Tierschutzgesetz)
  • Gracian Lange                                           Wuppertal
  • Ulla Peschke                                              Solingen
  • Bernd Peschke                                          Solingen
  • Petra Noah                                                Wuppertal
  • Steffi Bundesmann                                  Wuppertal
  • Jerome Valentin                                       Wuppertal  
  • Satzung des Vereins

     

    § 1 Name, Sitz, Eintragung

    Der Verein führt den Namen Tierschutz Pfotenfreunde NRW Sitz des Vereins ist Wuppertal Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“ Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    §2 Zweck

    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar praktischen Tierschutz, insbesondere durch

    . die Vermittlung und den Schutz von Haus-, Heim-u. anderen Tieren.

    . Aufklärung, Belehrung, möglichst artgerechte Haltung und Verständnis für das Wesen der Tiere zu fördern. Tierquälerei, Tiermisshandlungen und Tiermissbrauch zu verhüten und dem zuständigen Veterinäramt zu melden.

    . Förderung des Tierschutzgedankens innerhalb Deutschlands.

    . Kooperation und Mitgliedschaften in anderen Tierschutzorganisationen im In-und Ausland.

    . Gewinnung von Patenschaften zur Unterhaltung schwer oder nicht vermittelbarer Tiere in Form von materiellen und ideellen Leistungen.

    . die Tieraufnahme zu Vermittlungszwecken in privaten Pflegestellen.

    . Förderung der Anerkennung der Rechte der Tiere.

    Der Verein unterhält eine Tierschutzjugend. Der Vereinszweck wird im Wege des Kinder- und Jugendtierschutz verwirklicht durch:

    Verbreitung des Tierschutzgedankens bei Kindern und Jugendlichen, Begeisterung von Kindern und Jugendlichen für den Tierschutz sowie Förderung der Kinder- und Jugendtierschutzarbeit.

     

    §3 Gemeinnützigkeit

    Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur im Rahmen der Vereinszwecke laut § 2 dieser Satzung verwandt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Keine Person darf durch Ausgaben, die nicht den Vereinszwecken dienen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

    Die Anstellung hauptamtlicher bzw. beruflicher Kräfte (z. B. Tierpfleger, Wachpersonal und ähnlichem) ist im erforderlichen Maße zulässig. Hierfür dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden. Über die Notwendigkeit der Einstellung von Personal entscheidet der Vorstand gem. § 26 BGB.

    §4 Mittel des Vereins

    Die Mittel des Vereins werden durch die Mitgliedsbeiträge, Spenden, Mittel der Tierschutzförderung und sonstige Zuwendungen erbracht. Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Beiträge sind im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig, bei Eintritten im laufenden Geschäftsjahr vier Wochen nach Beitritt.

    Spenden können als Geld-oder Sachspenden entgegengenommen werden. Ebenso können sonstige tatsächliche Aufwände, die Mitgliedern bei der Umsetzung der Vereinsziele entstanden sind, als Sachspenden entgegengenommen und quittiert werden.

    §5 Vermögen

    Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der Gemeinnützigkeit werden durch das vorhandene Vermögen zunächst Forderungen Außenstehender abgelöst. Das verbleibende Vermögen geht an den

    Tierschutzverein Velbert-Heiligenhaus e. V.

    Vereinsregister Amtsgericht Wuppertal Nr.15350 und ist somit gemeinnützigen Tierschutzzwecken zuzuführen,

    der es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

    §6 Mitgliedschaft

    Mitglieder des Vereins können jede natürliche Person sowie juristische Personen, Körperschaften und Vereine werden. Über den in Textform gestellten Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung und erfolgt in schriftform. Stimmberechtigt sind Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres Die Anerkennung der Vereinssatzung ist Voraussetzung für den Beitritt zum Verein. Juristische Personen und Firmen müssen natürlichen Personen benennen, für sie die Repräsentant sein sollen. Die Vertretung des Repräsentanten ist bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zulässig. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod, bei juristischen Personen und Firmen zudem durch Auflösung oder Konkurs/Insolvenz. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines jeden Jahres möglich. Er muss dem Vorstand schriftlich durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Die Beitragspflicht erlischt mit Ablauf des Jahres des Ausscheidens. Das Eigentum des Vereins ist zurückzugeben. Bei vereinsschädigendem Verhalten, insbesondere bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder Vereinsbeschlüsse, ferner bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins und bei Vorhandensein eines Rückstandes der Beitragszahlungen über drei Monate nach Fälligkeit hinaus, kann Ausschluss aus dem Verein erfolgen. Ein Mitglied kann insbesondere ausgeschlossen werden:

    . wenn es dem Zweck oder der Satzung des Vereins oder einer Anordnung des Vorstandes des Tierschutzvereins zuwiderhandelt,

    . wenn es in einer anderen Weise den Verein oder die Tierschutzbestrebungen oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein oder in der allgemeinen Tierschutzbewegung stiftet.

    Der Ausschluss wird durch den Vorstand vollzogen.

    Vor der Entscheidung ist dem Mitglied zu seiner Rechtfertigung ausreichend Gelegenheit zu geben. Gegen den Ausschluss ist Einspruch innerhalb von zwei Wochen schriftlich beim Vorstand zulässig. Über den Ausschluss entscheidet dann endgültig die nächste Mitgliederversammlung. Alle Zustellungen bzw. Einlegungen von Rechtsmitteln haben durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.

    Gewerbliche Tierhändler sind vom Erwerb der Mitgliedschaft ausgeschlossen. Über Aufnahme von Züchtern entscheidet der Vorstand. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

    §7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    Die Mitglieder haben das Recht an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Die Mitglieder verpflichten sich

    . die Satzung und die satzungsmäßigen Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten . die Tätigkeiten seiner Organe zu unterstützen und die Ziele des Vereins zu fördern

    . die festgesetzten Beiträge termingerecht abzuführen . sämtliche zur Durchführung der Satzung und Ordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

    . Sich fair und loyal zu verhalten und alles zu unterlassen, was Ansehen und Interessen des Vereins und des Tierschutzes im Allgemeinen zu schädigen vermag

    . bei Wohnsitzwechsel ihre neue Anschrift dem Vorstand mitzuteilen

    §8 Ende der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet

    . bei natürlichen Personen mit dem Tod

    . bei juristischen Personen durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit

    . durch Austritt zum Ende des Geschäftsjahres, der wenigstens 3 Monate vor Ablauf schriftlich – per Einschreiben -erklärt wird

    . durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied sich satzungswidrig verhält oder mehr als 12 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist Gegen den Ausschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses eine Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung abschließend entscheidet.

    §9 Beitrag

    Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten. Der Ausschluss eines Mitglieds entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages.

    Ehrenmitglieder, Gründungsmitglieder sowie aktive Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

    Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

    Sind Eheleute, ihre Nachkommen oder Lebenspartner, die in einer Hausgemeinschaft leben, Mitglieder des Vereins, dann zahlen das zweite und folgende Mitglied dieser Gemeinschaft einen reduzierten Beitrag. Die Höhe des Beitrages wird auf der Mitgliederversammlung festgelegt. Mitglieder, die eine Beitragsermäßigung in Anspruch nehmen, erhalten keine Rundschreiben.

    Mitglieder, die erst in der zweiten Jahreshälfte aufgenommen werden, zahlen für den Rest des laufenden Geschäftsjahres den halben Jahresbeitrag.

    Der Jahresbeitrag ist jeweils innerhalb des 1. Quartals des Geschäftsjahres ohne besondere Aufforderung fällig. Der Vorstand kann Beiträge stunden, teilweise oder ganz erlassen.

    §10 Organe

    Die Organe des Vereins sind

    . Der Vorstand

    . Die Mitgliederversammlung

    §11 Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

    Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich mit einer Frist von 3 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung, sowie Zeit und Ort der Versammlung, durch den Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

    Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche – Datum des Poststempels – vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

    Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.

    Der Mitgliederversammlung obliegt

    . Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder

    . Aufstellung und Änderung der Satzung und Geschäftsordnung

    . Entgegennahme der Rechnungslegung . Entlastung des Vorstandes

    . Festsetzung des Jahresbeitrages

    . Ernennung von Ehrenmitgliedern

    . Wahl der KassenprüferInnen

    Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

    Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

    Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen beschlossen werden.

    Die Art der Abstimmungen bestimmen in der Mitgliederversammlung die Erschienenen, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Wahlen muss geheim abgestimmt werden, wenn mehrere Vorschläge für ein Amt vorliegen oder wenn mindestens ein Mitglied dies verlangt. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit muss eine Stichwahl zwischen den stimmengleichen Kandidaten erfolgen. Es kann ein Wahlleiter durch die Mitgliederversammlung bestimmt werden.

    Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

    Der Vorstand hat schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erforderlich macht, oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

    §12 Vorstand

    Der Vorstand im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus

    . der/dem Vorsitzenden:

    . der/dem stellvertretenden Vorsitzenden:

    . der/dem Kassenwart: der/dem Schriftführer:

     Zwei der Vorstandsmitglieder können den Verein gemeinsam nach außen vertreten. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Bei Austritt oder Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes ist binnen acht Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, um freie Vorstandsämter zu besetzen.

    Die Mitgliederversammlung kann jederzeit Neuwahlen für den Vorstand als Ganzes oder einzelne Ämter beschließen.

    Eine Abwahl des gesamten Vorstandes oder einzelner Ämter kann nur durch eine erfolgreiche Neuwahl erfolgen (konstruktives Misstrauensvotum).

    §13 Sonderausschüsse, Beirat und Arbeitskreise

    Der Vorstand kann zur Durchführung besonderer Aufgaben Sonderausschüsse einsetzen oder Arbeitskreise bilden. Die Sonderausschüsse und Arbeitskreise haben grundsätzlich beratende und helfende Tätigkeit. Der Vorstand kann aus verdienten Vereinsmitgliedern einen Beirat bilden, der ihn bei wichtigen Vereinsangelegenheiten berät.

    §14 Kassenprüfer/innen Die Kassenprüfung

    und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.

    §15 Beitritt des Vereins zu anderen Organisationen

    Zur Erreichung der Vereinszwecke darf der Verein anderen Organisationen beitreten.

    §16 Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes nach Kenntnisnahme des Berichts der KassenprüferInnen im ersten Quartal des folgenden Geschäftsjahres.

    §17 Auflösung

    Der Verein kann mit einer ¾-Mehrheit der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Mitgliederversammlung muss ordnungsgemäß eingeladen worden sein, der Tagesordnungspunkt Auflösung des Vereins muss allen Mitgliedern zur Kenntnis gegeben werden.

     

    Wuppertal,den 07.01.23